Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC) – Stand Mai 2013
IAS 18 bildet die Grundlage für die Bilanzierung von Umsatzerlösen eines Unternehmens aus dem Verkauf von Gütern, aus der Erbringung von Dienstleistungen und aus der Nutzung von Vermögenswerten durch externe Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden. Von der Anwendung des IAS 18 ausgenommen sind Umsatzerlöse aus Leasingverträgen, Versicherungsverträgen, aus erstmaligem Ansatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, aus dem Abbau von Bodenschätzen, aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes finanzieller Vermögenswerte und aus Dividenden aus Equity-Beteiligungen.
Im IAS 18.7 werden Umsatzerlöse definiert als Bruttozufluss von wirtschaftlichem Nutzen aus der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens, der zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führt und nicht aus Einlagen der Gesellschafter resultiert. Als beizulegenden Zeitwert sieht der Standard den Preis, den man in einer gewöhnlichen Transaktion zum Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswertes erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte.
Die Umsatzerlöse sind nach IAS 18.9 mit dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen oder des zu erhaltenden Entgeltes zu bewerten. Preisnachlässe und Mengenrabatte sind abzuziehen. Bei einer zeitlichen Verzögerung des Entgeltzuflusses ist der entsprechende Anspruch auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen.
Bei einem Verkauf von Gütern sind nach IAS 18.14 Umsatzerlöse dann zu erfassen, wenn alle wesentlichen Risiken und Chancen aus dem Eigentum an den Gütern auf den Käufer übertragen worden sind, der Verkäufer keine Verfügung mehr über die verkauften Gütern hat, es wahrscheinlich ist, dass der wirtschaftliche Nutzen zufließen wird und sowohl die Umsatzerlöse, als auch die mit dem Verkauf angefallenen Kosten verlässlich bewertet werden können.
Umsatzerlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen werden, sofern das Ergebnis des Dienstleistungsgeschäfts verlässlich ermittelt werden, dann erfasst, wenn die Höhe der Erträge und der aus dem Geschäft angefallenen Kosten verlässlich bewertet werden können, der Fertigstellungsgrad des Geschäftes verlässlich bestimmt werden kann und wenn der Zufluss von wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist. Kann das Ergebnis des Dienstleistungsgeschäftes nicht verlässlich geschätzt werden, so sind Erträge nur in Höhe der Aufwendungen, die erstattet werden, zu erfassen.
Umsatzerlöse aus Zinsen sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode, Nutzungsentgelte periodengerecht in Übereinstimmung mit dem zu Grunde liegenden Vertrag und Dividenden bei Entstehung des Rechtsanspruchs des Anteilseigners auf Zahlung zu erfassen.
Ein Unternehmen hat nach IAS 18.35 Angaben zu den von ihm verwendeten Rechnungslegungsmethoden für die Erfassung von Umsatzerlösen, Angaben zu wichtigen Umsatzerlösen nach Kategorien wie aus dem Verkauf von Gütern, dem Erbringen von Dienstleistungen, aus Zinsen, Dividenden oder Nutzungsentgelten zu machen. Darüber hinaus hat das Unternehmen in seinem Abschluss Angaben zu dem Betrag von Umsatzerlösen aus Tauschgeschäften mit Gütern und Dienstleistungen zu machen, der in den einzelnen Kategorien enthalten ist.
IFRIC 12 | Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen |
IFRIC 13 | Kundenbindungsprogramm |
IFRIC 15 | Verträge über die Errichtung von Immobilien |
IFRIC 18 | Übertragung von Vermögenswerten durch Kunden |
SIC 27 | Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen |
SIC 31 | Umsatzerlöse - Tausch von Werbedienstleistungen |
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