Das International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf ED/2019/5 „Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (vorgeschlagene Änderungen an IAS 12)“ veröffentlicht. IAS 12 legt die Bilanzierung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag einschließlich latenter Steuern fest, die mit einer künftigen Zahlung oder Erstattung verbunden sind.
Im Rahmen der erstmaligen Erfassung von Vermögenswerten und Schulden gilt unter bestimmten Voraussetzungen die Erstanwendungsausnahme (initial recognition exemption). In diesen Fällen sind ausnahmsweise keine latenten Steuern anzusetzen.
In der Bilanzierungspraxis war nicht klar, ob diese Ausnahmeregelung auch für die Erstbilanzierung von Leasingverhältnissen und von Entsorgungs- bzw. Wiederherstellungsverpflichtungen anzuwenden ist, also für Transaktionen, bei denen gleichzeitig Vermögenswerte und Schulden entstehen.
Um eine einheitliche Anwendung des Standards zu gewährleisten, hat das IASB daher nun eine begrenzte Änderung zu IAS 12 vorgeschlagen. Danach soll die Ausnahmeregelung nicht für Transaktionen gelten, in denen beim erstmaligen Ansatz sowohl abziehbare als auch steuerbare temporäre Differenzen entstehen, die zum Ansatz von aktiven und passiven latenten Steuern in gleicher Höhe führen.
Entsprechend dem Änderungsentwurf würden künftig latente Steuern auf Leasingverhältnisse und auf Entsorgungs- bzw. Wiederherstellungsverpflichtungen angesetzt werden.
Hierzu soll ein neuer Abschnitt IAS 12.22A eingefügt werden, der die Rückausnahme vorschreibt und erläutert.
Die Kommentierungsfrist endet am 14.11.2019.
Autor: Christian Verse
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