Am 29.10.2019 veröffentlichte der HGB-FA des DRSC den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 36 (E-DRS 36), ein neu gefasster Standard zur handelsrechtlichen Segmentberichterstattung. Dieser stellt eine umfassende Überarbeitung des bislang gültigen DRS 3 dar und strebt eine konsequente Implementierung des sog. Management Approach an, während der DRS 3 auch Elemente des sog. Risks and Rewards Approach enthält. Mit dem Management Approach wird die interne Sicht der Überwachungs- und Steuerungsfunktion der Segmente durch die Konzernleitung für die Darstellung der Segmente nach außen zu Grunde gelegt. Damit erfolgt auch eine zunehmende Annäherung an die IFRS.
Der E-DRS 36 betrifft alle Mutterunternehmen, die gemäß § 290 HGB bzw. § 11 PublG einen Konzernabschluss verpflichtend aufstellen oder dies freiwillig tun und diesen freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern. Mit dem Management Approach sind die operativen Segmente abzugrenzen, die die konzerninterne Organisations- und Berichtsstruktur abbilden. Werden mehrere unterschiedliche Segmentierungen verwendet, ist diejenige anzusetzen, wonach vorrangig gesteuert wird. Daraus sind die berichtspflichtigen Segmente zu ermitteln.
Ein operatives Segment ist immer dann ein anzugebendes Segment, wenn
Für jedes anzugebende Segment sind Segmentergebnis, Segmentvermögen und Segmentschulden sowie ggf. weitere Werte gemäß E-DRS 36.33-37 anzugeben. Gemäß dem Standardentwurf folgt die Darstellung der Segmentberichterstattung keiner konkreten Vorgabe. Jedoch ist für jedes anzugebende Segment darzustellen, welche Merkmale für die Abgrenzung herangezogen und welche Kriterien für die Zusammenfassung von operativen Segmenten verwendet wurden. Zu erläutern sind zudem die Bewertungsgrundlagen und Bewertungsunterschiede der Segmentberichterstattung im Vergleich zum Konzernabschluss.
Abweichend vom Management Approach sind die meisten Angaben auch dann zu machen, wenn sie der Konzernleitung lediglich regelmäßig berichtet werden, auch ohne dass sie für sich genommen ggf. steuerungsrelevant sind. Dies dient einer informativen und sachgerechten Darstellung der Segmente.
Die Gesamtbeträge der Segmentumsatzerlöse, -ergebnisse, -vermögen und -schulden sind auf die entsprechenden Posten der Konzernbilanz und -GuV überzuleiten; wesentliche Überleitungsposten sind anzugeben und zu erläutern.
Die im Standard formulierten Wahlrechte sind stetig auszuüben. Wird diese Stetigkeit in Ausnahmefällen zulässigerweise durchbrochen, ist dies zu begründen. Der Standardentwurf nennt keinen konkreten Erstanwendungszeitpunkt. Daher dürfte der neue Standard voraussichtlich erst in Geschäftsjahren anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Autorin: Nina Hofbauer
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