Der IASB hat am 25.06.2020 Änderungen an IFRS 4 und IFRS 17 veröffentlicht. Die „Amendments to IFRS 17“ des im Juni 2019 veröffentlichten Exposure Draft (ED) wurden im Wesentlichen unverändert in IFRS 17 übernommen. Folgende Anpassungen wurden beschlossen:
Die Erstanwendung des IFRS 17 wird um zwei Jahre auf Geschäftsjahre verschoben, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen – im ED war noch die Verschiebung um ein Jahr vorgesehen. Folgerichtig ist die Erstanwendung des IFRS 9 für Versicherungsunternehmen auch erst ab diesem Datum verpflichtend. Die in IFRS 4 verankerte Befreiung von der vorzeitigen Anwendung wird bis Ende 2022 verlängert. Somit ist die Umstellung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf IFRS 9 und von Versicherungsverträgen auf IFRS 17 zu einem einheitlichen Stichtag möglich.
Kreditkartenverträge mit zusätzlichen Versicherungsleistungen fallen künftig in den Anwendungsbereich des IFRS 9. Da solche Verträge i.d.R. von Banken ausgegeben werden, wird eine Anwendung des IFRS 17 für Banken für diese Produkte vermieden. Für Darlehensverträge mit bestimmten, auf die Rückführung der Restschuld bezogenen Versicherungsleistungen besteht ein Wahlrecht zur Anwendung von IFRS 9 oder IFRS 17. So können Banken auch hier die Anwendung des IFRS 17 umgehen.
Auf einige Versicherungsverträge entfallen bei Zugang Verluste, die erfolgswirksam auszuweisen sind. Bei Absicherung durch Rückversicherungsverträge sind Gewinne bei Zugang infolge der Änderung des IFRS 17 ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen. Einer ökonomischen Abbildung des Sicherungszusammenhangs wird somit Rechnung getragen.
Akquisitionskosten für Neuverträge, die auf zukünftige, noch nicht bilanzwirksame Versicherungsverträge entfallen, werden nicht direkt erfolgswirksam erfasst, sondern sind als Vermögensgegenstand bilanziell separat anzusetzen. Die Werthaltigkeit dieser Vermögensgegenstände ist regelmäßig zu beurteilen; ggf. sind Wertberichtigungen zu bilden.
Die vertragliche Servicemarge (CSM) ist bei Verträgen, die neben Versicherungsleistungen auch Investment-Komponenten enthalten, unter bestimmten Bedingungen auf beide Vertragskomponenten aufzuteilen. Die Verteilung über die Laufzeit kann somit den Zeitraum der reinen Versicherungsleistung übersteigen.
In der Bilanz erfolgt der Ausweis von Versicherungsverträgen nun aggregiert auf Portfolioebene – und nicht wie bisher vorgesehen auf Ebene von Vertragsgruppen. Innerhalb von Portfolien erfolgt die Saldierung aktivischer und passivischer Verträge bzw. Gruppen. Ansatz und Bewertung der Versicherungsverträge erfolgen jedoch unverändert auf Gruppenebene.
Mit den Änderungen trägt das IASB Bedenken und Problemen Rechnung, die von Anwendern im Rahmen der Einführung des IFRS 17 adressiert wurden, ohne den Informationsnutzen deutlich abzusenken.
Autor: Werner Walmrath
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