Am 26.10.2020 haben das BMJV und das BMF den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG)“ veröffentlicht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Funktionsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes nach dem Wirecard-Fall zu stärken. Mit dem Gesetz wird das bisherige System der Bilanzkontrolle sowie die Abschlussprüfung und die Corporate Governance neu reguliert, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen von öffentlichem Interesse sicherzustellen.
Die Unabhängigkeit der Abschlussprüfung soll zum einen durch eine zwingende externe Rotationspflicht nach zehn Jahren aufgrund der Streichung der Ausnahmeregelungen des § 318 Abs. 1a HGB, die eine Ausdehnung der Rotationsfrist auf 20 bzw. 24 Jahre ermöglichen, gestärkt werden. Des Weiteren wird der § 319a HGB, der Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot von Beratungsleistungen (insb. die Erbringung von bestimmten Steuerberatungs- und von Bewertungsleistungen) vorsieht, gestrichen. Künftig soll der in der Abschlussprüferverordnung enthaltene Katalog an verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) in Deutschland uneingeschränkt anwendbar sein. Auch ist die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Überschreitung des Fee Cap nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Abschlussprüferverordnung für ein Jahr von 70 % auf 140 % des Durchschnitts der in den letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren für die Abschlussprüfung(en) des geprüften Unternehmens durchschnittlich gezahlten Honorare mit der Streichung des § 319a HGB nicht mehr zulässig.
Mittels der Anhebung der Haftungshöchstgrenze für alle Prüfungen von € 1 Mio. auf € 2 Mio. und bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse von € 4 Mio. auf € 20 Mio. wird die zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers verschärft. Zudem wird die Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit aufgehoben.
Unregelmäßigkeiten müssen vom Abschlussprüfer an die BaFin und bei Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde gemeldet werden.
Weiterhin sind Anpassungen im Bilanzstrafrecht vorgesehen. So soll der Strafrahmen für die Abgabe eines unrichtigen „Bilanzeids“ durch Unternehmensverantwortliche künftig von drei auf fünf Jahre erhöht werden. Auch eine leichtfertige unrichtige Versicherung ist künftig strafbar. Die Strafverschärfung auf bis zu fünf Jahre gilt auch für den Fall, dass der Abschlussprüfer vorsätzlich einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk beim Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse erteilt.
Neu hinzu kommt eine gesetzliche Vorgabe zur Einrichtung eines angemessenen und wirksamen internen Kontroll- und Risikomanagementsystems (§ 93 Abs. 1a AktG n.F.), das zwingende Erfordernis des Vorhandenseins von Sachverstand im Aufsichtsrat auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 5 AktG) und die verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats in Unternehmen von öffentlichem Interesse. Dieser Prüfungsausschuss soll unmittelbare Auskunftsrechte gegenüber dem Leiter der internen Kontrolle, dem Leiter Risikomanagement und dem Leiter der internen Revision erhalten.
Im Bereich der Bilanzkontrolle wird die Kompetenzverteilung zwischen der DPR und der BaFiN neu justiert: Die DPR ist künftig nur für Stichprobenprüfungen zuständig, Anlassprüfungen obliegen allein der BaFin. Dabei werden die Befugnisse der BaFin wesentlich ausgeweitet (Auskunftsrechte, Vorlage von Unterlagen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, etc.).
Das IDW hat in seiner Stellungnahme vom 06.11.2020 z.T. sehr kritisch auf den Referentenentwurf reagiert. Es weist darauf hin, dass zahlreiche der in dem Gesetzentwurf enthaltenen Vorschläge zur Abschlussprüfung keine Antworten auf die durch Wirecard hervorgerufenen Fragen darstellen und auch nicht durch den Fall Wirecard begründbar sind. Die geplanten Regelungen führten zu keiner Verbesserung der Prüfungsqualität, sondern stattdessen zu einer Konzentration im Prüfungsmarkt. Letztlich befürchtet das IDW durch die Änderungen einen Schaden für die deutsche Wirtschaft und die Finanzmarktintegrität Deutschlands.
Aufgrund des erheblichen Zeitdrucks in Bezug auf das Gesetzesvorhaben wurden die Verbände und Fachkreise gebeten, ihre Stellungnahmen bis spätestens 09.11.2020 abzugeben. Die Regelungen sollen voraussichtlich für Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31.12.2021 beginnen.
Autoren: Hans-Georg Weber und Nikolaus Färber
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