Ein wichtiger Baustein zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Kern des SanInsFoG ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Mit dem darin eingeführten präventiven Restrukturierungsrahmen stehen im deutschen Recht erstmalig Sanierungsinstrumente außerhalb eines formellen Insolvenzverfahrens zur Verfügung. Dieser soll unter anderem dazu dienen, dem erheblichen Sanierungsbedarf, der durch die Pandemie verursacht wird, noch effektiver zu begegnen als mit den bisher zur Verfügung stehenden Sanierungsinstrumenten.
Der Restrukturierungsrahmen bietet der Unternehmensleitung eines in die Krise geratenen Unternehmens den Anreiz zur frühzeitigen Einleitung von Restrukturierungsmaßnahmen, ohne dem Stigma der Insolvenz zu unterliegen. Der Zugang zu den Instrumenten wird an den Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs. 2 InsO geknüpft. Somit kann der Schuldner entscheiden, ob er im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf einen Eigenantrag hin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder den Restrukturierungsrahmen vorzieht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Rahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Gericht unter Vorlage eines Sanierungskonzepts. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig und die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO ausgesetzt. Der Schuldner ist dennoch verpflichtet, dem Gericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder einer Überschuldung (§ 19 InsO) anzuzeigen.
Der gesetzliche Rahmen ermöglicht es, in die Rechte bestimmter Gläubigergruppen durch Mehrheitsentscheidungen einzugreifen. Der Restrukturierungsplan - ähnlich zu dem bereits bestehenden Konzept des Insolvenzplans aus der InsO - bildet dabei die Grundlage für Eingriffe in Gläubigerrechte. Durch das Zulassen von Mehrheitsentscheidungen kann verhindert werden, dass einzelne obstruierende Gläubiger Sanierungen blockieren. Ein weiteres Werkzeug zur Unterstützung der Restrukturierung ist die Möglichkeit , eine Stabilisierungsanordnung im Sinne einer Vollstreckungs- oder Verwertungssperre für mindestens drei Monate auf Antrag des Schuldners zu erwirken (§§ 49 ff. StaRUG). Damit können u. a. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt und ihm so eine „Atempause“ gewährt werden.
Der präventive Restrukturierungsrahmen stellt für Unternehmen mit Fortführungsperspektive ein zusätzliches Sanierungsinstrument dar, welches auf die Vermeidung der Insolvenz und den Unternehmenserhalt abzielt. Für die Durchführung einer effektiven Restrukturierung sollte das Verfahren als potenzielles Instrument frühzeitig in Konzeption und Planung einbezogen werden.
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