Im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eine Vielzahl von Hilfsprogrammen geschaffen, mit denen die von der Krise betroffenen Unternehmen, Selbständigen sowie Freiberufler unterstützt werden sollen.
Einen wesentlichen Teil dieses Maßnahmenpakets stellt die vereinfachte und erweiterte Vergabe von KfW- und ERP-Krediten zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen dar. Das KfW-Sonderprogramm steht bis zum 31. Dezember 2021 Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und die bis zum 31.12.2019 noch nicht in einer solchen finanziellen Schieflage gewesen sind. Dieses Programm baut auf dem ERP-Gründerkredit - Universell, dem KfW-Unternehmerkredit sowie auf der Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung auf.
Der ERP-Gründerkredit - Universell steht Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung (bisher nur größeren mittelständischen Unternehmen), die weniger als 5 Jahre bestehen. Dieser ermöglicht die Aufnahme von Finanzierungsmitteln für Investitionen und Betriebsmittel bis zu einem Höchstbetrag von 100 Mio. Euro je Unternehmensgruppe. Begrenzt sind diese Kredite jedoch auf maximal 25% des Jahresumsatzes 2019 des beantragenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf der kommenden 18 Monate (12 Monate für große Unternehmen) oder das doppelte der Lohnkosten für das Geschäftsjahr 2019.
Für kleinere und mittlere Unternehmen (bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz und weniger als 250 Mitarbeiter) erfolgt eine Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) in Höhe von 90% durch die KfW. Allen größeren Unternehmen wird eine Haftungsfreistellung von 80% angeboten. Darüber hinaus wurden die Zinssätze für Förderungen im Rahmen der Corona Krise angepasst. So erhalten kleine und mittlere Unternehmen Zinssätze von 1% - 1,46% (große Unternehmen 2% - 2,12%).
Die Kredite zur Betriebsmittel- und Investitionsfinanzierung werden mit Laufzeiten bis zu 6 Jahren (inklusive zwei tilgungsfreien Jahren) und bei Beträgen bis zu 1,8 Mio. Euro mit 10-jähriger Laufzeit und 2 Tilgungsfreijahren vergeben. Zusätzlich steht für Betriebsmittelfinanzierungen eine endfällige Variante mit einer Laufzeit von 2 Jahren zur Verfügung.
Unternehmen, die bereits länger als 5 Jahre bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Diese Unterstützung wurde wesentlich ausgebaut, sodass Unternehmen jeder Größe, die bedingt durch die Corona Krise in Schieflage geraten sind, Liquiditätshilfen beantragen können. Die Konditionen hierfür gelten analog zum KfW-Gründerkredit.
Die KfW unterstützt die Hausbanken zudem aktiv bei der Risikoprüfung im Zuge der Beantragung von Liquiditätshilfen. Bei Finanzierungsvorhaben bis zu 3 Millionen Euro erfolgt die Prüfung durch die KfW. Für Anträge bis zu 10 Millionen Euro erfolgt eine vereinfachte Risikoprüfung.
Ergänzend hat die KfW die Liquiditätshilfen um das KfW-Sonderprogramm Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung für Unternehmen erweitert, die durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Im Rahmen dieses Programms werden Risikoübernahmen von bis zu 80% angeboten (maximal jedoch 50% der Risiken der Gesamtverschuldung). Dies gilt für Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel mit bis zu 6 Jahren Laufzeit. Die Beteiligung der KfW erfolgt pari passu zu Marktkonditionen, wobei der übernommene Risikoanteil mindestens 25 Mio. Euro beträgt oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
Als zusätzliche Maßnahme für eine schnelle Kreditvergabe hat die Bundesregierung KfW-Schnellkredite beschlossen. Selbständige oder Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die im Jahr 2019 oder im Durschnitt der letzten drei Jahre (2017 - 2019) einen Gewinn ausgewiesen haben, können diese in Anspruch nehmen. Das Kreditvolumen ist auf 25% des Jahresumsatzes 2019 begrenzt bzw. auf maximal 1,8 Mio. Euro für Unternehmen mit über 50 Mitarbeiter, 1,125 Mio. Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiter und maximal 675.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern. Die Hausbank erhält von der KfW eine vollständige Haftungsfreistellung. Die Laufzeit dieser Liquiditätshilfen beträgt maximal 10 Jahre mit einem Zinssatz von 3% und bis zu 2 tilgungsfreien Jahren. Auch eine vorzeitige Tilgung des Kredites ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Weiterhin ist zu beachten, dass der KfW-Schnellkredit nicht gleichzeitig mit anderen KfW-Krediten beantragt oder kombiniert werden kann.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Eckpunkten finden Sie unter: https://www.kfw.de/
Speziell für Start-Ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell wurde ein ergänzendes Maßnahmenpaket beschlossen. Über die Säule 1 dieses Hilfsprogramms stellen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (zum Beispiel: KfW Capital) zusätzliche öffentliche Mittel über die sog. Corona Matching Fazilität zur Verfügung. Damit soll gewährleistet werden, dass Start-Ups trotz ausgefallener Investoren Wagnis- und Wachstumskapitalversorgung erhalten.
Für Start-ups und kleine Mittelständler (mit maximal 75 Mio. Euro Umsatz pro Jahr) ohne Zugang zu Säule 1 stellt die KfW den Förderinstituten der Bundesländer haftungsfreigestellte Globaldarlehen zur Verfügung, wobei der Bund das Risiko des Finanzierungsanteils vollständig trägt. Mit diesen Darlehen können Förderprogramme anteilig refinanziert und so Mezzanine- und Beteiligungsfinanzierungen bereitgestellt werden.
Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell, bei denen bankübliche Sicherheiten nicht im erforderlichen Maß zur Verfügung stehen, können mit ihren Hausbanken auch auf Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zurückgreifen. Bürgschaften decken bis zu 90% des Ausfallrisikos ab und das kreditgewährende Institut muss ein Eigenrisiko von mindestens 10% ohne Vorabbefriedigungsrecht und Sondersicherheiten übernehmen. Die Bürgschaften werden bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind Bund, Länder und deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Betrag von 20 Mio. Euro beteiligt sich der Bund in strukturschwachen Regionen am Bürgschaftsobligo in Höhe von 50%. Außerhalb dieser Regionen wird eine Absicherung ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro ermöglicht. Zusätzlich dürfen die Bürgschaftsbanken sog. „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von 3 Tagen vergeben.
Die Gewährung von Bürgschaften auf Grundlage dieser Regelungen ist bis einschließlich 30. Juni 2021 möglich.
Der Bund hat darüber hinaus einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit einem Volumen von bis zu 600 Milliarden Euro beschlossen, der zur Stabilisierung und Liquiditätssicherung von Unternehmen branchenübergreifend beitragen soll. Dieser Fonds wird Unternehmen bereitgestellt, deren Bestandsgefährdung enorme Folgen für die Wirtschaft in Deutschland haben könnte. Zum einen soll das Eigenkapital der Unternehmen durch Rekapitalisierungen direkt gestärkt werden und zum anderen sollen Kredite sowie Kreditlinien und andere Kapitalmarktprodukte im Fremdkapitalbereich durch Garantien des Bundes abgesichert werden.
Weitere Informationen bzgl. Zugangskriterien finden Sie unter: BMWi - Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
Die Überbrückungshilfe III für November 2020 bis Ende Juni 2021 wurde erweitert und deutlich vereinfacht. Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro unterstützt, wobei die Umsatzhöchstgrenze für vom Lockdown betroffene Unternehmen entfällt. Sie können die Überbrückungshilfe III für Monate mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 beantragen (zwischen November 2020 und Juni 2021). Die maximale Förderung beträgt 1,5 Mio. Euro pro Monat und für verbundene Unternehmen 3 Mio. Euro pro Monat. Die Antragsberechtigten erhalten die Zuschüsse abhängig von dem jeweiligen Umsatzrückgang:
Weiterhin ist zu beachten, dass andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen mit gleichem Förderzweck im gleichen Bezugszeitraum angerechnet werden. Anträge für die Überbrückungshilfe III können bis 31. August 2021 gestellt werden.
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbständige und kleine Kapitalgesellschaften, die im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 aufgrund von Corona einen hohen Umsatzrückgang verzeichnen müssen. Die Höhe der Neustarthilfe beträgt 50% des sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird (maximal 7.500 Euro für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter; maximal 30.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern). Fällt der Umsatzrückgang geringer aus als 60% des Referenzumsatzes, ist die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe anteilig bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Einen Antrag auf Neustarthilfe kann nur gestellt werden, sofern kein Anspruch auf Überbrückungshilfe III geltend gemacht wurde.
Weitere Informationen zur Antragsberechtigung sowie zur Berechnung der Neustarthilfe unter: Überbrückungshilfe Unternehmen - Neustarthilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden im Zuge der Corona-Krise bestimmte Sonderregelungen festgelegt, unter anderem zur Bezugsdauer, erleichtertem Zugang sowie zur Öffnung für Zeitarbeiter. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben, wobei Überstunden und positive Arbeitszeitguthaben grundsätzlich abgebaut werden müssen (unter Berücksichtigung einzelner Ausnahmen). Die Arbeitnehmer erhalten 60% des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67%). Ab dem 4. und 7. Bezugsmonat wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht, wenn der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50% beträgt.
Die von den Arbeitgebern während des Kurzarbeitergeldbezugs allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden in pauschalierter Form durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Bis zum 30. Juni 2021 beträgt der Erstattungssatz 100%, anschließend vom 1. Juli bis 31. Dezember 50% (mögliche Erhöhung bei Qualifizierung durch betriebliche Weiterbildung).
Weitere Informationen finden Sie hierzu unter: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
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Quelle: BMWi - Informationen für Selbständige und Unternehmen zu Corona-Hilfen des Bundes
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