Am 12.08.2021 ist das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) in Kraft getreten. Es ist eine Weiterentwicklung des 2015 eingeführten Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG I), verbessert dessen Wirksamkeit und schließt Lücken. Ziel des FüPoG II ist es, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen und dabei verbindliche Vorgaben für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst vorzusehen. Die zentrale Neuerung des FüPoG II ist das sog. Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen Unternehmen.
Die neuen Regelungsinhalte betreffen Unternehmen der Privatwirtschaft, Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sowie den öffentlichen Dienst.
Bei Unternehmen der Privatwirtschaft gilt ein Mindestbeteiligungsgebot von mindestens einer Frau und mindestens einem Mann bei Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmen (sog. Vorstandsquote, § 76 Abs. 3a AktG). Das Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand gilt bei Bestellungen, die ab dem 01.08.2022 erfolgen. Außerdem müssen Unternehmen, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festlegen; dabei müssen sie in Zukunft auch die Wahl der Zielgröße Null begründen, d.h. sie müssen klar und verständlich begründen, warum sie sich ggf. das Ziel setzen, keine Frau in die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands zu berufen (§ 76 Abs. 4 AktG). Dies wirkt sich auch auf die sog. Erklärung zur Unternehmensführung aus, die börsennotierte Aktiengesellschaften gemäß § 289f HGB in ihren Lagebericht aufzunehmen haben. Darin müssen u.a. die Festlegungen nach § 76 Abs. 4 AktG enthalten sein und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen erreicht worden sind; falls nicht, sind Angaben zu den Gründen anzuführen.
Bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes (derzeit 94 Unternehmen) gilt – unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von je einer Frau und einem Mann. Weiterhin ist die feste Quote von mindestens 30 Prozent Frauenanteil in den Aufsichtsräten aus dem FüPoG I auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet worden.
Auch die Regelungen für den öffentlichen Dienst werden im FüPoG II weiterentwickelt und geschärft. Bis Ende 2025 soll die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen erreicht werden, was für die Bundesverwaltung im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich verankert wird. Durch die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) fallen auch Gremien mit nur zwei Mitgliedern unter die Gesetzesregelung, wodurch mehr Gleichstellung erreicht wird. Zusätzlich werden Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungspläne sowie Gleichstellungsaspekte bei der Digitalisierung in der Bundesverwaltung gestärkt.
Die neuen Regelungen des FüPoG II für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsratsgremien, insbesondere die Einführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeteiligung von Frauen und Männern in Vorständen, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anzahl von Frauen in Führungspositionen weiter erhöhen. Eine interaktive Datenanwendung veranschaulicht, wie sich der Frauenanteil in den Aufsichtsräten und im öffentlichen Dienst seit Einführung der Quote 2015 bereits entwickelt hat. Die hohe Anzahl an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des FüPoG II fallen, könnte dabei auch eine Signalwirkung für nicht börsennotierte Gesellschaften haben.
Autorin: Laura Zwirner
Ihr Kontakt zu uns
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS Advisory? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!