Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 23.05.2023 “Internationale Steuerreform – Pillar 2 Modellregeln (Änderungen an IAS 12)“ veröffentlicht; damit reagiert das IASB auf die Bedenken der Interessensgruppen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der bevorstehenden Umsetzung der Pillar 2 Modellregeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern.
Die ursprünglichen Änderungsvorschläge (IASB/ED/2023/1) waren am 09.01.2023 veröffentlicht worden und konnten bis zum 10.03.2023 kommentiert werden. In Reaktion auf die Kritik an den im Standardentwurf vorgeschlagenen Angabevorschriften (so u.a. das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) mit Stellungnahme vom 27.02.2023) hat das IASB diese Vorschläge nun überarbeitet.
Mit den Änderungen wird in IAS 12.4A Folgendes eingeführt:
Darüber hinaus sind zusätzliche Anhangangaben zu machen, die den Abschlussadressaten helfen sollen, das Risiko eines Unternehmens in Bezug auf die Ertragsteuern im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pillar 2-Regeln besser zu verstehen:
Die Ausnahmeregelung und die Vorschrift zur Angabe, dass die Ausnahmeregelung angewendet wird, ist unmittelbar nach Veröffentlichung der Änderungen an IAS 12 und rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anzuwenden. Die übrigen neuen Offenlegungspflichten sind erstmals in jährlichen Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, zu erfüllen. In Zwischenberichten, die in 2023 enden, sind die Angaben noch nicht verpflichtend.
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