Das IDW hat am 24.09.2022 die Neufassung des Standards „Anforderungen an Insolvenzpläne“ (IDW ES 2 n.F.) veröffentlicht. In diesem Standard wurden insbesondere Anpassungen an die durch das am 01.01.2021 in Kraft getretene Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) geänderte Rechtslage vorgenommen. Kern dieses IDW Standards stellt der Insolvenzplan zur Sanierung eines Unternehmens unter Beibehaltung des bisherigen Rechtsträgers im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens dar. Der Insolvenzplan ist als Sanierungsinstrument insbesondere geeignet, wenn nur bestimmte mit dem Erhalt des Rechtsträgers verbundene Rechtsverhältnisse zukünftig erhalten bleiben sollen (z.B. Mietverträge, Lizenzen). Mithilfe der Instrumente des Insolvenzrechts können somit nachteilige Rechtsverhältnisse leichter beendet werden (§§ 103 ff. InsO) und einzelne vorteilhafte Rechtsverhältnisse des zu sanierenden Unternehmens durch den Rechtsträgerer fortgesetzt werden. Im Gegensatz dazu besteht bei einem Sanierungsverfahren nach StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz) keine Möglichkeit für den Schuldner, sich gegen den Willen von Vertragspartnern von Dauerschuldverhältnissen zu lösen. Ebenso sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen von der Gestaltung im Rahmen eines „StaRUG-Verfahrens“ ausgeschlossen.
Im Insolvenzplanverfahren ermöglicht die gesetzliche Regelung des Obstruktionsverbots gemäß
§ 245 InsO, in die Rechte bestimmter Gläubigergruppen durch Mehrheitsentscheidungen einzugreifen. Demnach gilt die Zustimmung einer Gruppe als erteilt, wenn die Angehörigen in der Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne den Plan stünden (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO), die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zustimmt
(§ 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Zum Obstruktionsverbot wurden im IDW ES 2 n.F. umfangreiche Erläuterungen aufgenommen.
In Anlehnung an das insolvenzrechtliche Obstruktionsverbot wurde auch im StaRUG eine gesetzliche Regelung (§ 26 StaRUG) verankert, auf deren Grundlage die Zustimmung zum Restrukturierungsplan ohne die erforderliche Mehrheit (mindestens 75% der Stimmrechte in jeder Gläubigergruppe) durch eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung fingiert werden kann. Dissentierende Gläubiger an einen Insolvenz- oder Restrukturierungsplan zu binden, kann ein effektives Instrument im Insolvenz- und Sanierungsrecht darstellen, um wirtschaftlich sinnvolle und von der Mehrheit befürwortete Sanierungslösungen zu ermöglichen.
Welches Sanierungsverfahren möglich und erfolgversprechend ist - ob Insolvenzplan, Restrukturierungsrahmen nach StaRUG oder eine außergerichtliche Sanierung - kann nur im jeweiligen Einzelfall abgewogen werden.
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