Am 25.06.2021 hat der Bundesrat den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“, das sogenannte „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes" (umgangssprachlich „Lieferkettengesetz“)“ gebilligt. Zuvor hatten bereits das Bundeskabinett sowie der Bundestag das Lieferkettengesetz verabschiedet.
Ausgangspunkt des deutschen Lieferkettengesetzes sind die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP). Letztere dienen dem Schutz von Menschenrechten in Wirtschaftszusammenhängen. Demnach sind die EU-Mitgliedsstaaten aufgefordert, diese Prinzipien auf nationaler Ebene und in Form von „Nationalen Aktionsplänen" umzusetzen. In Deutschland erfolgte in 2016 die Umsetzung mittels des „Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP). Das Lieferkettengesetz basiert auf den bis dato freiwilligen Vorgaben des NAP und führt Regelungen zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Lieferketten ein. Mit dem Gesetz soll insbesondere ein Beitrag zur internationalen Situation der Menschenrechte geleistet werden. Im Lieferkettengesetz sind daher die Achtung international anerkannter Menschenrechte (Arbeitnehmerschutz, Schutz der Lebensgrundlagen und Schutz vor dem Einsatz von Sicherheitskräften), Verbotstatbestände sowie umweltbezogene Verbote normiert. Die Pflichten erstrecken sich dabei sowohl auf den eigenen Geschäftsbereich als auch die Lieferkette des Unternehmens (abgestufte Sorgfaltspflicht).
Ab dem 01.01.2023 gilt das Lieferkettengesetz bereits für alle Unternehmen - das heißt unabhängig von ihrer Rechtsform - mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmern (im Inland). Ab dem 1.1.2024 sinkt diese Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer. Kleinere sowie mittelgroße Unternehmen der Zulieferindustrie werden mittelbar betroffen sein, da die direkt durch das Lieferkettengesetz verpflichteten Unternehmen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vertraglich an diese weitergeben werden. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes soll fortan in der Verantwortung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) liegen.
Für die betroffenen Betriebe sieht das Gesetz umfangreiche Pflichten vor. Diese sind unter anderem:
1. Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 LkSG)
2. Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 LkSG)
3. Verabschiedung einer Grundsatzerklärung
4. Implementierung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) und Abhilfemaßnahmen
5. Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)
6. Dokumentations- und Berichtspflichten (§10 LkSG)
Die betroffenen Unternehmen sind aufgefordert, die Umsetzung der aufgeführten Pflichten und die damit einhergehenden Herausforderungen im Hinblick auf die Prozesse, IT-Systeme (zum Beispiel Monitoring des Liefernetzwerks) sowie das Berichtswesen bis 2023 sicherzustellen. Insbesondere bedarf es der Implementierung eines ganzheitlichen Risikomanagements sowie einer Risikoanalyse, um die menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Risiken, die sich aus der Geschäftstätigkeit und den Lieferbeziehungen ergeben, zu identifizieren, priorisieren und zu steuern.
Im Fall eines Verstoßes gegen die aufgeführten Pflichten kann das BAFA entsprechende Bußgelder von bis zu 2 % des jährlichen Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen. Im Fall schwerwiegender Verstöße kann das Unternehmen zudem für die Dauer von bis zu 3 Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Zudem erfolgt ein Eintrag ins Wettbewerbsregister durch das Bundeskartellamt.
Aktuell wird auch auf EU- Ebene ein Richtlinienvorschlag erarbeitet, der den künftigen Rechtsrahmen für unternehmerische Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten enthalten soll. Dieser Vorschlag deckt sich in weiten Teilen mit dem LkSG, geht teilweise aber auch weit darüber hinaus. Insbesondere sieht der EU-Richtlinienvorschlag einen größeren Adressatenkreis vor bzw. berücksichtigt auch kleine und mittlere Unternehmen, die an der Börse notiert oder in Risikobranchen tätig sind. Somit bleibt die Entwicklung des Gesetzesvorhabens auf europäischer Ebene abzuwarten.
Die WTS Advisory steht Ihnen bei allen Fragen rund um das neue Lieferkettengesetz sehr gerne zur Verfügung.
Autor: Andreas Götz
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