Die delegierte Verordnung (EU) 2019/815 (so genannte ESEF-Verordnung) fordert in Art. 3, dass Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt innerhalb der EU zugelassen sind, ihre Jahresfinanzberichte beginnend mit dem Jahr 2020 im XHTML-Format erstellen. Ferner muss der konsolidierte IFRS-Abschluss in dem sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbaren Format iXBRL erstellt werden. Dies soll die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit der IFRS-(Konzern-)Abschlüsse erleichtern (vgl. WTS Journal 02/2019, S. 57).
Aus diesem Anlass haben das Bundesjustiz- und das Bundesfinanzministerium einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie- Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte in Deutschland verfasst und am 20.09.2019 zur Konsultation freigegeben. Elf Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind eingereicht worden, unter anderem auch vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. („IDW“).
Grundsätzlich teilt das IDW die Auffassung des Gesetzgebers, dass Jahresfinanzberichte in einem elektronisch auswertbaren Format zur Verfügung gestellt und der Prüfung durch den (Konzern-)Abschlussprüfer unterworfen werden sollen. Allerdings kritisiert es die geplante Rechtsumsetzung dieses Vorhabens: Der Gesetzentwurf sieht zum einen vor, dass die Vorgaben an das Format der Jahresfinanzberichte von Emittenten im HGB verankert werden. Dabei sollen diese Formatvorgaben bereits im Zuge der Aufstellung der handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüsse der Unternehmen erfüllt werden. Laut IDW sei die ESEF-Verordnung jedoch systematisch dem Kapitalmarktrecht zuzuordnen, sodass die ESEF-Vorgaben zur Veröffentlichung sowie die Prüfung durch den Abschlussprüfer ausschließlich im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu verankern seien. Eine Regelung im HGB wäre mit einer steigenden Komplexität der handelsrechtlichen Regelungen verbunden.
Für den Fall, dass der Gesetzgeber nicht von diesem Vorschlag abweichen sollte, fordert das IDW ausdrücklich, die ESEF-Vorgaben innerhalb der handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften zu verankern
und somit außerhalb der Vorschriften zur Aufstellung der Berichtselemente. Denn die Aufstellungslösung würde bei einer trotz Prüfung fehlerhaften iXBRL-Auszeichnung die Frage der Nachtragsprüfung und vor allem der erneuten Billigung des Abschlusses aufwerfen. Dies würde laut IDW wiederum zu einem Vertrauensverlust der Kapitalmärkte bezüglich der Bestandsfestigkeit von gebilligten Abschlüssen führen.
Die vom IDW vorgetragene Kritik spiegelt – bis auf wenige Ausnahmen – die Inhalte der anderen eingereichten Stellungnahmen wider. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren hierauf eingehen wird.
Autoren: Dr. Christian Herold und Kilian Schmitz
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