Im Zuge der sog. IBOR (Interbank Offered Rate) Benchmarkreform werden die manipulationsanfälligen Referenzzinssätze wie EONIA, EURIBOR, Sterling LIBOR, US Dollar LIBOR etc. durch neue, auf echten Geldmarkttransaktionen basierende Zinssätze ersetzt. Da Referenzzinssätze insbesondere im Umfeld von Finanzinstrumenten eine elementare Rolle spielen, sah sich das IASB gezwungen, Lösungsvorschläge für wichtige Fragestellungen bzgl. der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu erarbeiten. Im Zuge des Exposure Draft des IASB zur zweiten Phase des IBOR-Projekts nimmt das IASB insbesondere Stellung zu den Themen Modifikation, Hedge Accounting sowie Anhangangaben.
Modifikation: Eine Änderung der vertraglichen Zahlungsströme aufgrund der Benchmarkreform liegt lt. dem Exposure Draft dann vor, wenn
Für diese Art von Modifikationen, die entweder durch eine explizite Vertragsanpassung oder durch bereits vertraglich fixierte „Fallback“-Klauseln vorgenommen werden, sind die Regelungen des IFRS 9.B5.4.5 anzuwenden. Demnach erfolgt die bilanzielle Abbildung analog zu der Aktualisierung eines variablen Referenzzinssatzes, wodurch es zu keiner sofortigen Erfassung eines Modifikationsergebnisses und keinen Auswirkungen auf den Buchwert des Vermögenswerts bzw. der Verbindlichkeit kommt. Die Änderung führt zu einer Anpassung des Effektivzinssatzes zum Zeitpunkt der Modifikation und damit zu einer ratierlichen Vereinnahmung des Effekts im Zinsergebnis.
Diese praktische Vereinfachung soll durch eine Anpassung von IFRS 4 auch für Versicherer gelten, die aktuell noch von der Anwendung des IFRS 9 befreit sind. Weiterhin ist auch eine entsprechende Anpassung von IFRS 16 für die Anwendung der vorgeschlagenen Änderung im Rahmen von Modifikationen von Leasingverträgen vorgesehen.
Hedge Accounting: Die vorgeschlagenen Anpassungen ermöglichen die Fortführung von Hedge-Beziehungen auch für den Fall, dass durch den Austausch der Referenzzinssätze eine Änderung der Grund- und/oder Sicherungsgeschäfte erfolgt und dies eine Anpassung der Hedge-Dokumentation notwendig machen würde. Andernfalls würde eine nachträgliche Anpassung der Hedge-Dokumentation grundsätzlich zu einer Beendigung der Hedge-Beziehung nach IFRS 9 führen.
Nach IFRS 9 muss eine Risikokomponente (oder ein Teil) separat identifizierbar („separately identifiable“) sein, um sich für die Anwendung des Hedge Accountings zu qualifizieren. Ein alternativer Referenzzinssatz erfüllt eine solche Anforderung möglicherweise nicht, da ein entsprechender Markt für Finanzinstrumente (basierend auf alternativen Referenzzinssätzen) noch nicht ausreichend entwickelt ist. Ein alternativer Referenzzinssatz soll als Risikokomponente im Rahmen des Hedge Accountings abgesichert werden können, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Designation nicht das „separately identifiable“-Kriterium erfüllt, vorausgesetzt, das Unternehmen hat die begründete Erwartungshaltung, dass die Kriterien innerhalb von 24 Monaten erfüllt werden.
Anhangangaben: Um Art und Ausmaß der Risiken, denen ein Unternehmen aufgrund der IBOR-Reform ausgesetzt ist, beurteilen zu können, sollen Unternehmen zusätzlich die folgenden Angaben machen:
Die Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2021 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich.
Autor: Dominik Konold
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