Mit dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) bzw. in dem neuen „Unternehmensstabilisierungsund Restrukturierungsgesetz (StaRUG)“ transferiert der Gesetzgeber die EURestrukturierungsrichtlinie in nationale Gesetzgebung. Hauptbestandteile sind der präventive Restrukturierungsrahmen, die Sanierungsmoderation, schärfere Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung und eine strengere Abgrenzung zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Zudem wurden temporäre Anpassungen bezüglich der COVID-19-Pandemie aufgenommen.
Das IDW bewertet das mit den neuartigen Sanierungsinstrumenten zur Verfügung stehende „Baukasten-System“ grundlegend als Erfolg. Jedoch wird es für den effektiven Einsatz als notwendig angesehen, dass diese Instrumente bereits in der Ertragskrise Anwendung finden können und nicht erst bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
Je früher eine Sanierung angegangen werden kann, desto größer sind im Allgemeinen die Sanierungsaussichten. Daher regt das IDW einen früheren Zugang zu den Verfahrenshilfen an, basierend auf Anforderungen des BGH (vgl. BGH Urteil vom 26.10.2017, AZ: IX ZR 285/14, Rn. 28). Das Unternehmen sollte den verfahrensgestützten Sanierungsprozess nicht erst bei drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. eingetretener Insolvenzreife starten können, sondern wenn im Sinne der BGHRechtsprechung eine Krise gegeben ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn in der Vergangenheit keine Gewinne erwirtschaftet wurden, nur eingeschränkt auf finanzielle Mittel zurückgegriffen werden kann und eine Überschuldung droht.
Gemäß dem IDW wird die EU-Richtlinie bezüglich der Risikofrüherkennung und den Frühwarnsystemen umgesetzt. Die Bundesregierung kodifiziert in ihrem Entwurf die Hinweispflicht der gesetzlichen Vertreter an das Überwachungsorgan bei Bestandsgefährdung. Auch der Wirtschaftsprüfer wird auf Grund bestehender umfangreicher Prüfungs-, Berichts- und Hinweispflichten, was sich u.a. aus den HGB-Vorschriften und dem IDW S 7: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen ergibt, als wesentlicher Bestandteil des Risikofrüherkennungssystems angesehen.
Zur Erfüllung dieser Risikofrüherkennung sieht das IDW eine mindestens 24 Monate umfassende Planung als unerlässlich an. Die Praxis zeigt, dass Unternehmen oft nur unzureichend planen. Daher empfiehlt das IDW die Aufnahme einer Pflicht zur Aufstellung einer Unternehmensplanung für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten.
Aufgrund der Komplexität des IDW S 6 (Sanierungskonzepte) und des IDW S 2 (Insolvenzpläne) begrüßt das IDW die Veröffentlichung einer Checkliste für Restrukturierungspläne. Jedoch sollte ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass alleine auf Grundlage der Checkliste Laien keine tragfähigen Sanierungskonzepte erstellen können.
Zwei herausstechende Änderungen in der Insolvenzordnung sind zum einen die Verkürzung des Planungshorizonts im Falle der Überschuldung auf zwölf Monate und die Verlängerung im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf 24 Monate. Das IDW begrüßt diese Änderung und betont die dadurch erreichte Rechtssicherheit.
Bezüglich der temporären Anpassungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sieht der Referentenentwurf der Bundesregierung vor, dass der Planungshorizont im Falle der Überschuldung auf vier Monate reduziert wird. Das IDW sieht es als problematisch an, den Planungszeitraum im Angesicht der gestiegenen Unsicherheit zu verkürzen. Konsequenter wäre es, die Antragspflicht wegen Überschuldung ganz auszusetzen oder Annahmen für eine sich normalisierende wirtschaftliche Gesamtsituation zugrunde zu legen.
Gemäß dem IDW ist der erleichterte Zugang zum Restrukturierungsrahmen bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht zielführend, da zu diesem Zeitpunkt das notleidende Unternehmen meist nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum hat. Auch der Zugang zum Schutzschirmverfahren wird zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit meist verwehrt bleiben. Daher äußert das IDW Zweifel, ob der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen eine Corona-bedingte Insolvenzwelle abwenden kann. Gleichwohl ist er für solche Unternehmen, bei denen opponierende Gläubiger eine angestrebte Sanierung verhindern oder verzögern, eine weitere zweckmäßige Sanierungsmöglichkeit.
Autor: Marvin Zimber
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