Laut BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ist es steuerlich zulässig, in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, für sogenannte digitale Wirtschaftsgüter – im BMF-Schreiben näher spezifizierte Computerhardware und für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware – eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde zu legen.
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich mit den Konsequenzen des BMF-Schreibens für die handelsrechtliche Rechnungslegung befasst. Vor dem Hintergrund der Aufhebung der sogenanten umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG im Jahr 2009 ist es nach Auffassung des FAB regelmäßig nicht zulässig, auch in der handelsrechtlichen Rechnungslegung für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung der betreffenden begünstigten digitalen Investitionen ohne Weiteres von einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr auszugehen. Eine Sofortabschreibung ist indes auch handelsbilanziell zulässig, wenn der betreffende Vermögensgegenstand das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Eventuelle Wertunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz führen (bei isolierter Betrachtung) zum Ansatz passiver latenter Steuern. Eine handelsrechtlich notwendige Abschreibung über mehr als ein Jahr führt nach Auffassung des IDW nicht dazu, dass die steuerliche Möglichkeit einer Sofortabschreibung ins Leere läuft.
Autor: Hans-Georg Weber
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